1164-6.310.4.1 Technische Funktionen
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
6.310.4.1
Technische Anlagen:
-> Bei den technischen Anlagen sind (z.B. mittels eines Gebäudeleitsystems) Betriebs-, Stör- und Gefahrenmeldungen entgegenzunehmen, ggf. die Dringlichkeit zu beurteilen und geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten. Sofern behördlicherseits gefordert, sind bei großen heiztechnischen Anlagen die Emissionen zu überwachen.
-> Sofern behördlicherseits gefordert, sind bei großen heiztechnischen Anlagen die Emissionen zu überwachen.
-> Überwachen technischer Anlagen (z.B. mittels Gebäudeautomation oder durch regelmäßige Kontrollgänge),
-> Überwachung des Anlagenbetriebs auf ordnungsgemäße Funktion,
-> Durchführung einfacher Funktionsprüfungen,
-> Überwachung des Zustandes technischer Anlagen und Einrichtungen auf Schäden oder Mängel,
-> Kontrolle von Lichttastern, Steckdosen usw. in den Allgemeinbereichen (z.B. auf Vollständigkeit, Beschädigung und Funktion),
-> Kontrolle der Sanitäreinrichtungen in den Allgemeinbereichen (z.B. auf Vollständigkeit, Beschädigung und Funktion).