1164-6.310.4.1 Technische Funktionen

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.310.4.1

Technische Anlagen:

-> Bei den technischen Anlagen sind (z.B. mittels eines Gebäudeleitsystems) Betriebs-, Stör- und Gefahrenmeldungen entgegenzunehmen, ggf. die Dringlichkeit zu beurteilen und geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten. Sofern behördlicherseits gefordert, sind bei großen heiztechnischen Anlagen die Emissionen zu überwachen.

-> Sofern behördlicherseits gefordert, sind bei großen heiztechnischen Anlagen die Emissionen zu überwachen.

-> Überwachen technischer Anlagen (z.B. mittels Gebäudeautomation oder durch regelmäßige Kontrollgänge),

-> Überwachung des Anlagenbetriebs auf ordnungsgemäße Funktion,

-> Durchführung einfacher Funktionsprüfungen,

-> Überwachung des Zustandes technischer Anlagen und Einrichtungen auf Schäden oder Mängel,

-> Kontrolle von Lichttastern, Steckdosen usw. in den Allgemeinbereichen (z.B. auf Vollständigkeit, Beschädigung und Funktion),

-> Kontrolle der Sanitäreinrichtungen in den Allgemeinbereichen (z.B. auf Vollständigkeit, Beschädigung und Funktion).