1164-6.310.4.2 baulicher Zustand

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.310.4.2

Gebäude:

- Im Gebäude ist es Aufgabe der Betriebsführung, z.B. die allgemeine Sauberkeit als erbrachte Leistung der Gebäudereinigung oder die Einhaltung der Hausordnung zu überwachen,

- Überwachung des Zustandes baulicher Anlagen und Einrichtungen auf Schäden oder Mängel,

- Kontrolle der Bausubstanz und der Räumlichkeiten durch regelmäßige Begehung, soweit ohne Hilfsmittel möglich, z.B. Sichtkontrolle der:
-> Außenfassaden,
-> Kellerbereiche,
-> Parkbereiche,
-> Fußböden,
-> Wände und Decken der Allgemeinbereiche,
-> Kontrolle des Daches (soweit möglich) und der Dachabläufe,
-> Kontrolle der Brandabschnittstüren und -tore in Treppenhäusern und Tiefgaragen,
-> Beleuchtung in den Allgemeinbereichen (insbesondere Notbeleuchtung, Außenbeleuchtung),
-> Vollständigkeit der Wandhydranten und Feuerlöscher,
-> Beschädigung und Undichtigkeiten des Rohrnetzes (Wasser/Abwasser).