1165-6.322.1 Wiederkehrende Prüfungen durchführen

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

6.322.2

Soweit die Betriebsführung prüfpflichtige (überwachungsbedürftige) Anlagen umfasst sind die vorgeschriebenen Prüfungen durch Sachkundige/-verständige (z.B. ZÜS) fristgerecht zu veranlassen, wie beispielsweise:
-> Aufzüge,
-> Handfeuerlöscher,
-> Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,
-> CO-Warnanlagen,
-> Rauchabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
-> Sprinkleranlagen,
-> Sprühwasser-Löschanlagen,
-> Wassernebel-Löschanlagen,
-> Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,
-> nasse und trockene Steigleitungen zur Löschwasserförderung,
-> Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Überwachungseinrichtungen,
-> Sicherheitsstromversorgungen,
-> Sicherheitsbeleuchtung,
-> ggf. Schutzvorhänge.

- Die Durchführung ist sicherzustellen, zu begleiten und zu dokumentieren.

Checkliste zur wiederkehrenden bauaufsichtlichen Prüfung gem. § 23 (2) GeschäftshausVO

1 Nutzung der baulichen Anlage JA NEIN
1.1 Gegenüber der ursprünglichen Baugenehmigung haben sich keine ungenehmigten Nutzungsänderungen ergeben.    
  Bemerkungen, falls erforderlich:    
1.2 Von baulichen Genehmigungen wurde nicht abgewichen.    
  Bemerkungen, falls erforderlich:    
2 Flächen für die Feuerwehr    
2.1 Aufstell- und Bewegungsflächen, Zu- und Durchfahrten und Durchgänge für die Feuerwehr sind ordnungsgemäß gekennzeichnet und benutzbar. (Breite, lichte Höhe, Befestigung) - §§2 und 20 (1) GhVO    
  Bemerkungen, falls erforderlich:    
3 Rettungswege    
3.1 Ausgänge, Flure, Treppenräume und sonstige Verkehrswege, die als Rettungswege dienen, sind von jeglicher Lagerung frei gehalten.
§ 20 (1) und (4) BauO des Landes (hier beispielhaft NRW)
   
  - nutzbare Breite von mind. 2 m    
  - unzulässige Einbauten negativ    
  - Hinweise und Kennzeichnung vorh.    
  - Zusätzl. Brandlasten, Kabel und Leitungen negativ    
  Bemerkungen, falls erforderlich:    
3.2 Die Treppenräume sind von den einzelnen Geschossen ausreichend sicher abgetrennt (§ 11 (8) GhVO    
  Bemerkungen, falls erforderlich:    
3.3 Gebäudetechnische Leitungen im Zuge von Rettungswegen sind brandschutztechnisch sicher abgetrennt bzw. unbedenklich.    
  Bemerkungen, falls erforderlich:    
Datum Stempel Ort  
  Unterschrift    


- Über die sachlichen Kosten der Sachverständigenprüfungen ist eine Vereinbarung mit der Verwaltung bzw. dem Einkauf zu treffen (Schnittstelle).

- Die persönlichen Kosten der Sachverständigen gehören nicht zur Betriebsführung, sondern stellen Kosten für ‘Sonstige technische Leistungen’ dar.

- Anmerkung:
Bei der Neuaufstellung bzw. Vervollkommnung der innerbetrieblichen Regelungen zum Leistungsteil „Anlagenprüfungen“ sind die Erfahrungsträger aus dem Bereich FM heranzuziehen, da dieses Thema grundsätzlich auch im Leistungsteil Genehmigungsplanung beherrscht werden muss.