1100-3.332 Leistungen Architekten u. Ingenieure

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

3.332

- Zusammenstellen und Übergeben der Revisionsunterlagen, Bedienungsanleitungen und Prüfprotokolle.

- Mitwirken beim Auflisten der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche.

- Teilnahme an behördlichen Abnahmen.

- Fachtechnische Abnahme der Leistungen und Feststellung der Mängel.

- Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel.

- Gegenüberstellung gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche des AG.

Geltung Gesetzl. Ansprüche/ Rechte des AG Geltung Vertragl. Ansprüche/ Rechte des AG
Alle Schuldverhältnisse Schadensersatz (§§ 280-283, 311a BGB) Ersatz vergeblicher Aufwendungen
(§ 284 BGB)
VOB-Vertrag Mängelbeseitigung durch den AN (§ 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B) Mängelbeseitigung auf Kosten des AN
(§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B)
Alle vertraglichen Schuldverhältnisse Wie oben sowie zusätzlich:Rücktritt
(§§ 323-326 BGB)
  Minderung
(§ 13 Nr. 6 VOB/B)Schadensersatz
(§ 13 Nr. 7 VOB/B)
Kaufvertrag Wie oben, zusätzlich / abweichend:Nacherfüllung
(§ 439 BGB) Rücktritt
(§ 440 BGB)Schadensersatz
(§ 440 BGB)Minderung
(§ 441 BGB)
VOL-Vertrag Nacherfüllung
(§ 14 Nr. 2a VOL/B) Schadensersatz
(§ 14 Nr. 2b VOL/B)Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme
(§ 14 Nr. 2a VOL/B)Minderung
(§ 14 Nr. 2a VOL/B)Rücktritt
(§ 14 Nr. 2a VOL/B)
Mietvertrag wie oben, zusätzlich /abweichend: Mietminderung
(§ 536 Abs. 1 BGB)Schadensersatz
(§ 536a Abs.1 BGB)Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme
(§ 536a Abs.2 BGB)
   
Werkvertrag wie oben, zusätzlich /abweichend: Nacherfüllung
(§ 635 BGB)Rücktritt (§ 636 BGB)Schadensersatz
(§636 BGB)Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme (§ 637 BGB)Minderung
(§ 638 BGB)
   


- Unterschied BGB – VOB

Beim BGB-Werkvertrag beträgt die Verjährungsfrist bei Bauwerken zwar 5 Jahre anstatt 4 Jahren beim VOB-Vertrag.
Jedoch bewirken Verhandlungen der Vertragspartner über einen Mangel beim BGB-Werkvertrag nur eine Hemmung der Verjährung. Die Hemmung erstreckt sich auf alle Mängelansprüche hinsichtlich des Mangels und aller seiner Ursachen.
Beim VOB-Vertrag beginnt zunächst mit zugegangener Mängelanzeige eine 2-jährige Verjährungsfrist für die Beseitigung dieses Mangels. Verstreichen ab da 2 Jahre ohne wiederholte Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Einleitung weiterer Schritte, ist der Anspruch auf Behebung des Mangels und damit auch der anderen Mängelansprüche durch den Vertragspartner verwirkt. Mit der Mangelbehebung beginnt dann eine neue 2-jährige Verjährungsfrist, die aber nicht bewirken darf, dass die ursprüngliche 4-jährige Frist unterschritten wird.