1100-3.333 Leistungen des Bauherrn
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
3.333
Der Bauherr verliert seinen primären Erfüllungsanspruch mit der vollzogenen Abnahme. Bis dahin kann er sich bei Vorliegen von Mängeln direkt auf den Vertrag beziehen und ordentliche Vertragserfüllung verlangen. Nach dem Gefahrenübergang muss er sich auf die sekundären Mängelrechte beziehen.
Formen der Abnahme
- Ausdrückliche Abnahme:
Der Bauherr (AG) kann ein Werk, z. B. nach einer gemeinsamen Begehung oder Besichtigung durch ausdrückliche Erklärung abnehmen. Für die Erklärung ist keine besondere Form nötig.
- Stillschweigende Abnahme
Ein Werk kann auch ohne eine ausdrückliche Erklärung, konkludent abgenommen werden durch schlüssiges Verhalten:
-> rügeloser Einzug,
-> Nutzung der Leistung,
-> Ausgleich der Rechnung.
- Abnahme nach Abnahmeverlangen
Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Werk als abgenommen und die Folgen der Abnahme treten ein, sofern der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass das Werk nicht abnahmereif war und eine Abnahme deshalb ausgeschlossen.
- Abnahme durch Fertigstellungsbescheinigung
- Der Abnahme steht es gleich, wenn dem Unternehmer von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass das versprochene Werk hergestellt und frei von Mängeln ist, die der Besteller gegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind (Fertigstellungsbescheinigung) (§ 641a BGB).
- Seine Aufgaben bei der Abnahme sind:
-> Vollzug der Abnahme durch rechtswirksame Unterzeichnung,
-> Prüfung der übergebenen Dokumentation auf Vollständigkeit und Aktualität.