1100-3.111 Nicht delegierbare Bauherrenleistungen
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
3.111
- (Fortsetzung aus der Planungsphase): Wahrnehmung der gesetzlichen Bauherrenpflichten:
-> BaustellV § 4 Beauftragung,
-> die Maßnahmen nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen oder
-> er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen,
-> BaustellV § 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens,
-> BaustellV § 3 Koordinierung.