1100-3.212 Stichprobenartige Aufsicht
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
3.112
Stichprobenartige Aufsicht über das Baugeschehen
Beachte: BaustellV vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283)
Auf Baustellen in Deutschland ist die Unfallhäufigkeit mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft. Unfälle auf Baustellen haben im Vergleich zu den Unfällen in anderen Wirtschaftszweigen meist deutlich schwerere Folgen. Europaweite Untersuchungen haben ergeben, dass ca. 35% der Unfälle am Bau auf Planungsfehler, 28% auf mangelnde Organisation und 37% auf Fehler bei der Bauausführung zurück zuführen sind. Hier setzt die neue Baustellenverordnung an, die insbesondere mit den neuen Instrumenten Vorankündigung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und Koordinierung die Voraussetzungen für eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen schafft. Die Baustellenverordnung ist im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Arbeitschutzgesetzes anzuwenden. Sie lässt den am Baugeschehen Beteiligten einen großen Gestaltungsspielraum für Arbeitsschutzmaßnahmen, fordert ihnen aber hierdurch ein Mehr an Verantwortung ab.
Für jede Baustelle, bei der die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
Neben der stichprobenartigen Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Regeln, insbesondere bezüglich des Arbeitsschutzes, sind Kontrollen bezüglich der Einhaltung der planerischen Vorgaben durchzuführen.
Mängel sind schriftlich festzuhalten und dem Bauausführenden sowie dem Bauherrn unverzüglich bekannt zu machen.
Ggf. ist ein Baustopp zu verhängen.
Vorschlag für eine Checkliste:
- Arbeitnehmer nicht unter geltenden Lohntarifen beschäftigten,
- nicht tarifgebundene Arbeitnehmer nicht unter den Mindestentgelt-Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entlohnen,
- öffentlich-rechtliche Bestimmungen gegen Schwarzarbeit, illegale Arbeitnehmerüberlassung und gegen Leistungsmissbrauch - (§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, §§ 406, 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b und 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) einhalten,
- Sicherheitsvorschriften einhalten,
- Arbeitsschutzgesetz einhalten,
- Arbeitssicherheitsgesetz und einschlägige Rechtsverordnungen einhalten,
- Arbeitsstättenverordnung einhalten,
- Druckluftverordnung beachten,
- Gefahrstoffverordnung beachten,
- Arbeitsmittelbenutzungsverordnung einhalten,
- PSA-BenutzungsV und LastenhandhabungsV beachten,
- Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaften (Unfallverhütungsvorschriften, insb. die UVV- Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung) einhalten,
- Einblick in die Lohnabrechnungen gewähren (Einverständnis der Arbeitnehmer vorausgesetzt),
- vollständige, prüffähige, deutschsprachige Unterlagen über die Beschäftigungsverhältnisse.
Nachunternehmer sollten sich gleichermaßen verhalten.