1100-1.438 Sonstiges, z. B. Wertermittlung

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

1.438

Wertermittlungen sind durchzuführen für:
- Grundstücke,
- Gebäude,
- andere Bauwerke,
- für Rechte an Grundstücken.

Bei unbebauten Grundstücken ist der Bodenwert maßgebend.

Im Einzelnen können folgende Leistungen notwendig werden:
- Wertermittlungen:
-> für Erbbaurechte, Nießbrauchs- und Wohnrechte sowie sonstige Rechte,
-> bei Umlegungen und Enteignungen,
-> bei steuerlichen Bewertungen,
-> für unterschiedliche Nutzungsarten auf dem Grundstück,
-> bei Berücksichtigung von Schadensgraden,
-> bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages.

- Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muss, zum Beispiel:
-> Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,
-> Feststellung der Roheinnahmen,
-> Feststellung der Bewirtschaftungskosten,
-> Örtliche Aufnahme der Bauten,
-> Anfertigen von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,
-> Ergänzung vorhandener Grundriss- und Schnittzeichnungen.

- Wertermittlungen:
-> für mehrere Stichtage,
-> die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern.