1170-6.444 Abwasserentsorgung überwachen
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
6.444
- Abwässer müssen gemäß den Vorschriften und Verordnungen des Wasserhaushaltsgesetzes entsorgt werden.
- Öl- und lösemittelhaltiges Schmutzwasser darf grundlegend nicht in Hallen- und Straßenabläufen (Gullys) entsorgt werden. Zur Aufnahme und notwendigem Transport zur Zentralen Abwasseraufbereitung stehen fahrbare Transportbehälter mit entsprechender Kennzeichnung zur Verfügung. Schmutzwasser und Zweitreinigungswasser (Schmutzflotte) darf nicht in Lackierungs- oder Regenprobenanlagen entsorgt werden. Diese können in den spezifisch definierten Hallen- und Straßenabläufen (Gullys) abgelassen werden.
- Die Entsorgungsstellen werden gebäudespezifisch bekannt gegeben (Plan). Generell dürfen in alle Handwaschbecken und -tröge keine mit Reinigungsmitteln versehenen Flüssigkeiten sowie Schmutzwasser entleert werden.
- Die Abfallbehälter müssen aus Hygienegründen mit Folienbeuteln bestückt werden Die Beutel dürfen maximal 3 x wieder verwendet werden.
- Aschenbecherinhalte dürfen nur in feuerfeste, zu einem Drittel mit Wasser befüllte Behältnisse entsorgt werden.
- Zur besseren Überwachung sind Entsorgungsinseln festzulegen:
- Es wird empfohlen zusätzlich zum Folienbeutel einen Papiersack in die Biomülltonne einzusetzen. Darüber hinaus ist bei 120 l-Behältern der Spannring einzusetzen Es ist nicht zulässig PE-Beutel über den Biomüll zu entsorgen.
- Die Standorte der Entsorgungsinseln sind sauber zu halten. Beigestellte Material (z.B. Kartonagen, Flaschen) sind mit zu entsorgen.
- Die (Technischen) Leiter sind i.d.R. für die Einhaltung der Satzungen, des Wasserrechtsbescheides, der Erlaubnisse und Genehmigungen verantwortlich. Dabei sind die Kenntnisse und Fähigkeiten so zu berücksichtigen, dass die Arbeitssicherheit sowie ein ordnungsgemäßer und wirtschaftlicher Betrieb gewährleistet sind.
- Der Gewässerschutzbeauftragte für die Liegenschaft ist für die sichere Durchführung der Arbeiten an und in abwassertechnischen Anlagen zuständig und hat darauf zu achten, dass ein entsprechender Aufsichtführender bestimmt ist. Die Ausführenden haben die Anweisungen des jeweiligen Aufsichtführenden zu befolgen.
- Gesetze, Vorschriften und Anweisungen
Neben Betriebsanweisungen und den Weisungen des Bereichsleiters sind beim Betrieb und der Instandhaltung der abwassertechnischen Anlagen folgende Gesetze, Vorschriften und Anweisungen zu beachten:
-> Wasserhaushaltsgesetz und zugehörige Verordnungen,
-> Landeswassergesetze und zugehörige Verordnungen,
-> Wasserrechtsbescheide,
-> Kommunale Abwassersatzungen,
-> Alarmpläne für Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen,
-> Unfallverhütungsvorschriften,
-> Instandhaltungschecklisten,
-> Betriebsanleitungen der Herstellerfirmen,
-> Bedienungs- und Wartungsanleitungen.