1170-6.443 Entsorgungsnachweise führen
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
6.443
Für die Entsorgung ist in geeigneter Weise der Entsorgungsnachweis zu führen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass das Entsorgungsunternehmen anerkannter Fachbetrieb nach § 52 KrW-/AbfG - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ist.
Soweit eine Nachweispflicht nach § 11 Abs. 2 oder Abs. 3 des Abfallgesetzes besteht, hat der Abfallerzeuger den Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung zu führen. Zunächst ist die Abfallverwertung zu prüfen.
- Der Entsorgungsnachweis besteht aus
-> der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers
-> der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers
-> der Entsorgungsbestätigung der zuständigen Behörde
- Der Entsorgungsnachweis gilt längstens 5 Jahre.
- Durch Vorlage einer Kopie des Entsorgungsnachweises bei der zuständigen Behörde ist die Anzeigepflicht des Abfallgesetzes erfüllt.
- Beachte folgende Regelungen:
-> Verbringen ins Ausland (EU, nicht EU)
-> Handhabung des Nachweises
-> vereinfachter Entsorgungsnachweise