1000-1.350 Genehmigungen einholen
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
1.350
- Allgemein:
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und innerhalb bebauter Ortsteile können zur Erschließung oder Neugestaltung bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung neu geordnet werden, so dass neue zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Die Umlegung ist von der Gemeinde (Umlegungsstelle) anzuordnen und durchzuführen. Deren Befugnis ist an öffentlich bestellte Vermessungsingenieure übertragbar.
Beteiligte bei Genehmigungen sind:
-> die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
-> die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
-> die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
-> die Gemeinde,
-> ggf. die Bedarfsträger,
-> ggf. die Erschließungsträger.