1000-1.370 Grundstücke freimachen
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
1.370
Das Freimachen von Grundstücken bedeutet die Ablösung dinglicher Rechte:
Dingliche Rechte an einem fremden Grundstück sind
- Grunddienstbarkeiten,
- Prädialservituten, die das Benutzungsrecht des Eigentümers zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks einschränken, und
- beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (Personalservituten), die dieses Recht zugunsten einer bestimmten Person einschränken,
- sowie der Nießbrauch §§ 1018-1093 BGB. Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt. (Erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers, ist nicht übertragbar)
Beispiel:
Wegen hierdurch eingeschränkter Nutzung sind Grundstücke frei zu machen von Grunddienstbarkeiten (z.B. genehmigtes Entfernen einer Leitung von dem interessierenden Grundstück und Umverlegen der Leitung nach außerhalb usw.).