1100-3.330 Abnahmen & Übergaben durchführen
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
3.330
Allgemein: Hinsichtlich der Wahrnehmung von Mängelansprüchen kommt dem Gefahrenübergang eine zentrale Bedeutung zu.
Der Gefahrübergang bewirkt:
- Gefahren und Lasten gehen auf den AG über,
- die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche beginnt,
- es erfolgt eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Nachweises für Mängel,
- im Kaufvertragsrecht erfolgt der Gefahrenübergang durch Übergabe,
- im Mietrecht durch Überlassung der Mietsache,
- im Werkvertragsrecht durch Abnahme des Werks,
- im Dienstvertragsrecht ist ein Gefahrenübergang durch Übergabe, Abnahme oder Überlassung gesetzlich nicht vorgesehen. VOB/B und VOL/B enthalten eigene Regelungen zur Abnahme,
- mit dem Gefahrenübergang gilt der Vertragsteil als erfüllt.
Leistungen der Hersteller und Lieferfirmen
Leistungen der Architekten und Ingenieure
Leistungen des Bauherrn