1162-6.310.2.2 Eigentümerinteressen vertreten
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
6.310.2.2
Eigentümerinteressen gegenüber Herstellern / Lieferanten vertreten
Grundsatz:
- Die Vertretung der Eigentümerinteressen endet zwar i.d.R. mit der Abnahme, stellt aber einen ständigen Prozess dar.
Im Einzelnen sind folgende Leistungen zu erbringen:
- Kontrolle der Planer und Fachplaner bei allen von diesen zu erbringenden Leistungen bezüglich vertragsgemäßer Leistungserfüllung wie z.B.:
-> Erfüllung der Planungsvorgaben,
-> sachgerechte Wahl der Baustoffe,
-> sachgerechte Wahl der Baumethoden,
-> sachgerechte Wahl der technischen Einrichtungen,
-> Koordination der technischen Inhalte,
-> Fachplanung durch den verantwortlichen Objektplaner,
-> von den Planern zu erstellende Kostenberechnung hinsichtlich Ansetzen von Ergebnissen (Bau- und Betriebskosten),
-> Notwendigkeit von den Fachplanern zu erarbeitenden Lösungen.
- Bei Änderungswünschen die entstehenden Konsequenzen überprüfen und nach Abstimmung mit dem Bauherrn und den Nutzern Lösungsmöglichkeiten aufzeigen bzw. erarbeiten. Erkennbare Mängel gemeinsam mit dem Bauherrn und den Beteiligten ausräumen.
- Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten von Planern oder ausführenden Firmen dafür Sorge tragen, dass die Zeitverluste und etwaige weitere Schäden eingeschränkt werden. Z.B. schnellstmöglich einen geeigneten Nachfolger empfehlen und darauf hinwirken, dass etwaige Sicherheiten aus der restlichen Honorar- und Werklohnforderung in ausreichendem Umfang einbehalten werden.
- Aufstellen und Festlegen der Organisation und des Ablaufes für Ausschreibungsverfahren aller Bauleistungen und der TGA- Leistungen, sowie der technischen Einbauten.
- Festlegen der Auswahlkriterien für die zur Angebotsabgabe aufzufordernden Firmen.
- Überprüfung der vertraglich vereinbarten Ergebnisse der Ausführungsplanung und der evtl. veranlassten Planungsänderung bezüglich der Projektziele.
- Den Bauherrn dahingehend beraten, dass die für den störungsfreien Projektablauf erforderlichen Entscheidungen des Bauherrn rechtzeitig herbeigeführt werden.
- Die Arbeitsergebnisse der Planer dahingehend prüfen und ggf. ändern lassen, dass sie für den Bauherrn sichere Entscheidungsgrundlagen bilden.
- Den Bauherrn rechtzeitig auf die Auswirkungen seiner getroffenen oder auch nicht getroffenen Entscheidung hinweisen, damit er die Folgemaßnahmen erkennen und einleiten kann.
- Bauherrenentscheidungen sind unter anderem zu folgenden Themen erforderlich:
-> Änderungswünsche der Nutzer,
-> Festlegung und Modifizierung von Qualitäts- und Quantitätsstandards,
-> Festlegung und Modifizierung des zeitlichen Rahmens,
-> Festlegung und Modifizierung des kostenmäßigen Rahmens,
-> Freigaben der Firmenlisten für die Ausschreibungen,
-> Abschluss von Verträgen für Projektbeteiligte, ausführende Firmen Versicherungen, Finanzierungen u.s.w.,
-> Änderungen und Ergänzungen von Verträgen,
-> Festlegung der möglichst einheitlich rechtlichen Vorgaben für die Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen, gebäudetechnischen Leistungen und Lieferungen.
- Prüfung der von den Planern zu erstellenden technischen und rechtlichen Vorgaben für die Ausschreibung und Vergabe von Leistungen für die Ausführung.
- Sicherstellen, dass den Bietern zweifelsfreie Kalkulationsvorgaben zur Verfügung gestellt werden und die Fertigungsunterlagen auf die Projektziele abgestimmt sind.
- Prüfung der Ausschreibungsunterlagen hinsichtlich aller Vorgaben der Qualitäten und Ausführungsfristen.
- Sicherstellen, dass die Voraussetzungen für die erforderliche Instandhaltung (Verträge über Instandhaltungsdienstleitungen und begleitende Dienstleistungen nach EN 13269, klassisch Wartungsverträge genannt) und die Einweisungen des Betriebspersonals erfolgen. Sicherstellen, das dies in den Ausschreibungsunterlagen der Architekten und Fachingenieure enthalten ist und von den Bietern berücksichtigt wird.
- Überprüfung der Angebotsauswertung aus technischer Sicht. Mitwirken bei den Vergabeverhandlungen und Auftragserteilungen.
- Termine:
-> Überprüfung der Leistungstermine mit dem vorgesehenen Vertragstermin,
-> bei Störungen des Projektablaufes unverzüglich Schaden vermeiden bzw. verringern. Bei erkennbaren Zielkonflikten Vorschläge zur Störungsbehebung vorlegen.
- Kosten:
-> Überprüfung der Kostenermittlung im Hinblick auf die Erkenntnisse aus den fortgeschriebenen Planungen. Fortschreibungen des Budgets auf Grund von allen vorliegenden Informationen. Die Budgetfortschreibung erfolgt i. d. R. pro Quartal mit aussagefähigen Angaben zum Kostenstand,
-> Überprüfung der Angebote im Hinblick auf die Kostenziele und Beurteilung der Angemessenheit der Preise. Überprüfung, ob die Angebotssummen durch den Kostenansatz im Budget tatsächlich gedeckt sind,
-> bei Abweichungen von den Budgetansätzen Ursachen ergründen und Vorschläge für die Beseitigung der Abweichungen erarbeiten. Ggf. Erarbeitung von Lösungsansätzen zu Entscheidungsfindungen,
-> Überprüfen, ob alle Voraussetzungen für die Beauftragung des jeweiligen Angebotes eindeutig gegeben sind. Sicherstellung, dass die Leistungen vertragsgerecht erbracht werden können,
-> vertragliche Voraussetzungen zur Beauftragung der Leistungen schaffen.