1162-6.300 Objekte betreiben
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
6.300
- Betreiben oft gleichgesetzt mit Betriebsführung
- Berichtspflicht gegenüber dem Auftraggeber
Betreiben oft gleichgesetzt mit Betriebsführung
- Die Betriebsführung im Sinne dieser Leistungsbeschreibung umfasst alle Tätigkeiten, die notwendig sind für
-> Pflege,
-> Bewirtschaftung,
-> bestimmungsgemäße Nutzbarkeit
-> Erhaltung von Gebäuden,
-> gebäudetechnischen Anlagen,
-> Außenanlagen.
- In dieser Leistungsbeschreibung für den Bereich FM ist „Betreiben“ nach der DIN 32541 definiert.
- Diese Definition ist in wesentlichen Teilen durch die GEFMA übernommen worden, sodass es hier weitgehende Übereinstimmung gibt.
Das folgende Bild zeigt die Zusammenhänge auf der Prozessebene:
Berichtspflicht gegenüber dem Auftraggeber
- Die Betriebsführung beinhaltet eine Berichtspflicht gegenüber dem Auftraggeber bzw. Nutzer. Der Turnus ist zu vereinbaren (monatlich bis jährlich) Die Berichte umfassen mindestens eine Darstellung über:
-> aufgetretene Schäden,
-> durchgeführte Wartungen und Instandsetzungen,
-> besondere Vorkommnisse,
-> Empfehlungen für Optimierungsmaßnahmen,
-> Aufzeichnungen über regelmäßige Zählerablesungen.
Anlagen & Einrichtungen bedienen
Anlagen & Einrichtungen wiederkehrend prüfen
Anlagen & Einrichtungen inspizieren
Anlagen & Einrichtungen instand setzen