1210-3.310 Bauleistungen laufend überwachen
FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2
3.310
- Ausführung (Objektüberwachung)
- Kosten
- Prüfung der Schlussrechnung der Firmen
- Termine
Ausführung (Objektüberwachung)
- Ausführung (Objektüberwachung)
Organisation, Information, Koordination und Dokumentation:
-> mitwirken und durchsetzen von Vertragspflichten gegenüber den an der Planung und Ausführung Beteiligten,
-> Prüfung von Nachtragsforderungen in rechtlicher Hinsicht. Mitwirken beim Abwenden von unberechtigten Forderungen,
-> Überprüfung, ob von der Bauleitung und den Fachbauleitungen die mit den Firmen vereinbarten Regelungen beachtet werden (u.a. Einweisungen, Leistungsfeststellungen, Terminplanungen, Rechnungsprüfungen),
-> Vorbereitung zu den förmlichen Abnahmen,
-> Überwachung der Lieferung von Revisionsunterlagen und Bedienungsanweisungen,
-> Kontrolle der Bauleitungen und Fachbauleitungen,
-> laufende Informationen des Bauherrn über die Projektentwicklung über entstehende Situationen und die zu erwartenden Konsequenzen,
-> bei entstehenden oder erkennbar werdenden Konflikten Empfehlungen zur Problemlösung geben.
Kosten
-> Einhaltung der Kostenziele. Dem Bauherrn die Aufträge zur Unterschrift vorgeben, wenn zuvor alle für die Auftragserteilung erforderlichen Punkte und Vereinbarungen eindeutig sind und einvernehmlich festgelegt wurden. Ggf. sicherstellen, dass das Kostenziel nicht gefährdet wird,
-> bei Nachtragsforderungen der Unternehmen von den Planern, bzw. auch von den jeweiligen Bauleitern, eine Begründung für diese Nachtragsforderungen abfordern. Diese Begründung wird auf Notwendigkeit überprüft und anschließend mit dem Bauherrn erörtert. Bei Bestätigung ein Nachtragsangebot einschließlich der dazugehörigen Kalkulation vorlegen und prüfen.
Prüfung der Schlussrechnung der Firmen
-> Die von den Architekten und Fachingenieuren freigegebenen Schlussrechnungen auf vertragliche und sachliche Richtigkeit überprüfen. Insbesondere, ob die geforderten Preise den Vereinbarungen entsprechen, die vereinbarten Abzüge berücksichtigt wurden und ob die bei der Abnahme der Leistungen festgestellten Mängel beseitigt sind. Bei den TGA-Leistungen überprüfen, ob noch Forderungen, z. B. bei der Lieferung von Revisionsunterlagen o. ä., bestehen,
-> Zahlungsverkehr überprüfen. Abschlagsrechnungen einschließlich der dazugehörigen Nachweise, sowohl für die Planungs- als auch die Bauleistungen, und ob die in den Rechnungen enthaltenen Leistungen auch tatsächlich beauftragt wurden.
Termine
-> Planungen einschließlich der Detailplanungen, auch auf Einhaltung des Planungs- und dem Bauablauf,
-> bei Abweichungen Abweichung beseitigen,
-> die von den Planern im Rahmen ihrer Grundleistungen zu erstellenden Terminpläne überprüfen,
-> sicherstellen, dass Rahmenterminplan eingehalten wird. Falls Korrekturen erforderlich, mit den Beteiligten abstimmen und Einhaltung überwachen,
-> bei Bedarf ergänzend Steuerungsterminpläne, auch für kurzzeitige Leistungsphasen, aufstellen und mit den Beteiligten abstimmen,
-> Durchführung der neuen Terminabläufe bei den Planern und Bauleitern überwachen.
Für Gebäude nach § 15 LPh. 8 HOAI
Für Freianlagen nach § 15 LPh. 8 HOAI
Für raumbildende Ausbauten nach § 15 LPh. 8
Für Ingenieurbauwerke nach § 55 LPh. 8 HOAI
Für Tragwerk nach § 64 LPh. 8 HOAI
Für Technische Ausrüstung nach § 73 LPh. 8
Überwachung der Ausführung
Sorge für die Dokumentation