1-FM-1.110 Bauprojekte in LzPh. 1 leiten

FM-Leistung - Nummer nach GEFMA 100-2

1.110

nicht delegierbare Bauherrenleistung

Nicht delegierbare Bauherrenleistungen: Das bedeutet, es handelt sich um Leistungen, die die Auftraggeber (Veranlasser von Projekten) selbst erbringen.

Insofern gilt der Grundsatz:
- Projektleitung = Auftraggeber
- Projektsteuerung = Bereich FM/RE

Es versteht sich von selbst, dass im Rahmen der Zusammenarbeit und aufgrund der spezifischen Fachkenntnisse in Abstimmung mit den Auftragebern die Abteilung Facility Management/RE als Eigentümervertreter auch die Projektsteuerung und evtl. notwendige externe Planungs- und Beratungsleistungen bei Bedarf beauftragt.

Allgemeine Leistungen sind:
- Organisatorische Arbeiten,
- Beteiligung an den Besprechungen des Bedarfsträgers zur Klärung baufachlicher Fragen des Baubedarfs,
- Zustimmung zu den Niederschriften der Baubedarfsplanung,
- Entscheidung über Vorgaben, Ergebnisse aus Vertragsverhandlungen sowie Vertragsabschluß,
- Betrieb während der Projektrealisierung,
- Bekanntgabe der benötigten haushaltsrechtlichen Unterlagen ,
- Durchführung von Bauherrenbesprechungen der in der Bauherrenvertretung beteiligten Institutionen,
- Niederschriften der Planungs- und Bauherrenbesprechung,
- Veranlassung für eine Bekanntgabe der auf dem Grundstück ruhenden Rechte, Lasten, Verpflichtungen,
- Überprüfung der Vertragserfüllung einer freiberuflich tätigen Projektsteuerung,

- Termine und Kapazitäten
- Festlegung des „Redaktionsschlusses“ für die Bekanntgabe der im Nutzerbedarfsprogramm aufzunehmenden Anforderungen,
- Entscheidung über den Zeitpunkt für die Ergebnisvorlage der baufachlichen Bedarfsberatung,
- Veranlassung für die Ermittlung der Terminziele und für deren baufachliche Beratung,
- Entscheidung über den Zeitpunkt für die Vorlage,
- Beurteilen/Verantworten des Erläuterungsberichtes zur Terminplanung durch Unterzeichnung.